zwischenschein

  • 1Zwischenschein — Zwị|schen|schein, der (Wirtsch.): Interimsschein. * * * Zwischenschein,   Ịnterims|schein, Anrechtsschein, vorläufige Urkunde über gezeichnete Aktien bei Gründung oder Kapitalerhöhung einer AG vor Ausgabe der eigentlichen Aktien. Der… …

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  • 2Zwischenschein — Ein Zwischenschein (auch Interimsschein oder Anrechtsschein) ist die temporäre Version/Urkunde einer Aktie, genauer ein Anteilsschein an einem Unternehmen, der Aktionären vor der Ausgabe der Aktien zugeteilt wird und auf den ausdrücklich die… …

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  • 3Anrechtschein — ⇡ Zwischenschein …

    Lexikon der Economics

  • 4Interimsschein — ⇡ Zwischenschein …

    Lexikon der Economics

  • 5ZwSch — Zwischenschein EN provisional receipt; scrip …

    Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • 6Aktien — Die Dillinger Hütte war 1809 die erste deutsche Aktiengesellschaft, hier jedoch eine Aktie aus dem Jahre 1906 Eine Aktie ist nach dem deutschen Aktiengesetz (AktG): ein Bruchteil des Grundkapitals (§§ 1 Abs. 2, 29 AktG) der Inbegriff der Rechte… …

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  • 7Aktienemission — Die Dillinger Hütte war 1809 die erste deutsche Aktiengesellschaft, hier jedoch eine Aktie aus dem Jahre 1906 Eine Aktie ist nach dem deutschen Aktiengesetz (AktG): ein Bruchteil des Grundkapitals (§§ 1 Abs. 2, 29 AktG) der Inbegriff der Rechte… …

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  • 8Aktiengattung — Die Dillinger Hütte war 1809 die erste deutsche Aktiengesellschaft, hier jedoch eine Aktie aus dem Jahre 1906 Eine Aktie ist nach dem deutschen Aktiengesetz (AktG): ein Bruchteil des Grundkapitals (§§ 1 Abs. 2, 29 AktG) der Inbegriff der Rechte… …

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  • 9Nennwertlose Aktie — Die Dillinger Hütte war 1809 die erste deutsche Aktiengesellschaft, hier jedoch eine Aktie aus dem Jahre 1906 Eine Aktie ist nach dem deutschen Aktiengesetz (AktG): ein Bruchteil des Grundkapitals (§§ 1 Abs. 2, 29 AktG) der Inbegriff der Rechte… …

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  • 10Public Equity — Die Dillinger Hütte war 1809 die erste deutsche Aktiengesellschaft, hier jedoch eine Aktie aus dem Jahre 1906 Eine Aktie ist nach dem deutschen Aktiengesetz (AktG): ein Bruchteil des Grundkapitals (§§ 1 Abs. 2, 29 AktG) der Inbegriff der Rechte… …

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