zeit der ersitzung

  • 1Ersitzung — (lat. usucapio) ist der Erwerb an Sachen im Sinn des bürgerlichen Rechts durch Zeitablauf. Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Deutsches Recht 2.1 Bewegliche Sachen (§§ 937 945 BGB) …

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  • 2Ersitzung — (lat. Capio, Usucapio), Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache durch zehnjährigen Eigenbesitz (s. Besitz). Während nach gemeinem Recht der Ersitzende nachweisen mußte, daß er während der Ersitzungszeit von Gründen, welche die E. unmöglich… …

    Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • 3Ersitzung — Er|sịt|zung 〈f. 20〉 Erwerb durch langjährigen, gutgläubigen Besitz ● Ersitzung eines Grundstücksrechtes * * * Ersitzung,   der sich durch Zeitablauf kraft Gesetzes vollziehende Eigentumserwerb. Die Ersitzung einer beweglichen Sache (§§ 937 ff.… …

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  • 4Liste der Mischnatraktate — Die folgende Liste einschließlich thematischer Erklärungen und Zusatzinformationen, auch zur talmudischen Weiterentwicklung, umfasst die 60 bzw. 63 Traktate der Mischna. Die drei Traktate Baba qama, Baba metzia und Baba batra in der Ordnung… …

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  • 5Buchersitzung — Ersitzung ist der Erwerb eines Rechts durch Zeitablauf. Inhaltsverzeichnis 1 Deutsches Recht 1.1 Bewegliche Sachen (§§ 937 945 BGB) 1.2 Immobilien 2 Österreichisches Recht 2.1 Eigentliche Ersitzung …

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  • 6Verjährung — (Praescriptio), jede Veränderung in den rechtlichen Befugnissen od. Verhältnissen, welche hauptsächlich als die gesetzliche Folge der eine Zeit lang fortgesetzten Ausübung od. Nichtausübung eines Rechtes anzusehen ist. Das allgemeine Erforderniß… …

    Pierer's Universal-Lexikon

  • 7Actio Publiciana (Römisches Recht) — Die actio Publiciana war im römischen Recht die vermutlich im letzten Jahrhundert v. Chr.[1] geschaffene prätorische Klage des Ersitzungsbesitzers, dessen Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen war, gegen einen neuen Besitzer. Nach Ablauf… …

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  • 8Freie Stadt Danzig — Freie Stadt Danzig …

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  • 9Lehn [2] — Lehn (lat. Feudum, Beneficium), 1) (Leihe), im weitern Sinne ein Gut, an welchem der Besitzer kein eigentliches od. volles Eigenthum, sondern nur ein abgeleitetes, unter gewissen Voraussetzungen dem Rückfall unterworfenes, jedoch dingliches… …

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  • 10Usucapĭo — (lat.), 1) (Usus auctoritas), im älteren Römischen Recht diejenige Art der Adquisitivverjährung, nach welcher das quiritarische Eigenthum durch rechtmäßigen u. in gutem Glauben erlangten Besitz von einem Jahr bei beweglichen u. von zwei Jahren… …

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