widerruf
1Widerruf — bezeichnet die Zurücknahme einer früher gemachten Aussage durch Behauptung des Gegenteils, insbesondere als Ausübung des Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Rückgängigmachung einseitiger Rechtsgeschäfte, z. B. die eines Testaments oder… …
2Widerruf — (Revocatio), die Erklärung, daß man von einer bestimmten, vorher abgegebenen Äußerung (Behauptung, Zusage, Mitteilung etc.) abstehe. Er ist ein erzwungener, wenn man durch äußere Mittel dazu genötigt, ein freiwilliger, wenn er bloß aus innern… …
3Widerruf — (Revocatio), die Erklärung, daß man von demjenigen wiederum abgehe, was man früher gesagt hat. Der W. ist entweder ein freiwilliger, wenn derselbe aus eigenen, inneren Motiven des Widerrufenden hervorgeht; od. ein erzwungener, d.h. durch äußere… …
4Widerruf — Widerruf, 1) eines Rechtsgeschäftes, Schenkung, Testament, Eheversprechen; 2) einer Ehrenbeleidigung, freiwillig od. zufolge Urtheil; 3) der Aussagen und Geständnisse im Strafproceß, wobei aber sorgfältig die Glaubwürdigkeit der frühern od.… …
5Widerruf — ↑Dementi, ↑Revokation …
6Widerruf — Widerrufung; Gegenerklärung; Rückzug; Abbestellung; Aufhebung; Beendigung; Zurücknahme; Erlass; Auflösung * * * Wi|der|ruf [ vi:dɐru:f], der; [e]s, e: Zurücknahme einer Aussage, Erlaubnis …
7Widerruf — Dementi, Widerrufung, Zurücknahme; (bildungsspr.): Revokation. • Widerruf auf Widerruf bis auf Weiteres, vorläufig; (schweiz.): auf Zusehen hin; (ugs.): erst mal. * * * Widerruf,der:1.〈dasZurücknehmeneinerErklärung〉Zurücknahme·Dementi·Revokation·G… …
8Widerruf — der Widerruf, e (Mittelstufe) das Rückgängigmachen einer Erlaubnis oder eines Vertrags Beispiel: Diese Genehmigung ist bis auf Widerruf gültig …
9Widerruf — Wi̲·der·ruf der; eine Erklärung, dass das, was man behauptet, erlaubt oder versprochen hat, nicht mehr gültig ist || ID bis auf Widerruf gestattet so lange erlaubt, bis das Gegenteil bekannt gemacht wird || hierzu wi̲·der·ruf·lich Adj …
10Widerruf — I. Handelsrecht:Einseitige, formfreie empfangsbedürftige ⇡ Willenserklärung, gerichtet auf Aufhebung eines Rechtsverhältnisses oder Beendigung einer Rechtswirkung: (1) W. der Vollmacht jederzeit zulässig, sofern nicht abweichende Vereinbarung… …