vollstreckungsmaßnahme
11Verwaltungsvollstreckungsrecht — Unter dem Begriff der Verwaltungsvollstreckung versteht man die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten durch Verwaltungsbehörden, bei Geldforderungen wird zumeist die jeweils zuständige Vollstreckungsbehörde tätig. Entsprechende Regelungen …
12Verwaltungszwang — Unter dem Begriff der Verwaltungsvollstreckung versteht man die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten durch Verwaltungsbehörden, bei Geldforderungen wird zumeist die jeweils zuständige Vollstreckungsbehörde tätig. Entsprechende Regelungen …
13Waffengebrauch der Polizei — Zugriff von U.S. Marshals Deutsche Polizisten mit Maschinenpistole (hier in Hamburg) Als Waffengebrauch ve …
14Waffengebrauch der Polizei in Deutschland — Objektschutz durch deutsche Polizisten in Hamburg. Da man einen Terroranschlag befürchtet, sind die Beamten mit Maschinenpistolen ausgerüstet. Als Waffengebrauch versteht man in der Taktik der Polizei die Anwendung unmittelbaren Zwangs mittels… …
15Verbannung — Exil * * * Ver|bạn|nung 〈f. 20〉 1. das Verbannen 2. das Verbanntsein 3. Ort, an den jmd. verbannt ist od. wird ● lebenslängliche Verbannung; Verbannung auf Lebenszeit; aus der Verbannung zurückkehren; in die Verbannung gehen; in der Verbannung… …
16Anordnung — I. Organisation:⇡ Weisung. II. Öffentliches Recht:Im Gegensatz zur ⇡ Rechtsverordnung i.d.R. ein ⇡ Verwaltungsakt für den Einzelfall, kann aber als Zuständigkeitsanordnung auch generell abstrakter Natur sein und ist dann – wie die… …
17Vollstreckungsschutz — 1. Begriff: Schutz des Schuldners gegen unbillig hartes Vorgehen eines die ⇡ Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers mit dem Ziel, dem schutzwürdigen Schuldner i.Allg. durch zeitweilige Aussetzung der Vollstreckung die Erhaltung seiner… …
18Zahlungsverjährung — 1. Gegenstand: Festgesetzte Ansprüche aus dem ⇡ Steuerschuldverhältnis unterliegen der Z. (§ 228 AO). Gegensatz: ⇡ Festsetzungsverjährung. 2. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch… …
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