streitverkündung

  • 1Streitverkündung — Streitverkündung,   formelle Benachrichtigung eines Dritten vom Schweben eines Zivilprozesses mit der Aufforderung, der verkündenden Partei zur Unterstützung beizutreten (§§ 72 74 ZPO). Die Streitverkündung ist bis zur rechtskräftigen… …

    Universal-Lexikon

  • 2Streitverkündung — (früher Litisdenunziation) heißt im bürgerlichen Rechtsstreit die von seiten einer Partei an einen Dritten ergehende Aufforderung, ihm in dem Prozeß zur Seite zu treten und zum Siege zu verhelfen. Eine S. erfolgt dann, wenn eine Partei für den… …

    Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • 3Streitverkündung — Die Streitverkündung ist ein Mittel des deutschen Zivilprozessrechts. Sie ist in den § 72 bis § 74 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Inhaltsverzeichnis 1 Zweck 2 Wirkung …

    Deutsch Wikipedia

  • 4Streitverkündung — Aufforderung einer Prozesspartei an einen Dritten, dem Rechtsstreit als Nebenintervenient (⇡ Intervention) beizutreten (§ 72 ZPO). Die Partei, die für den Fall des für sie ungünstigen Ausgangs eines Rechtsstreits Ansprüche gegen Dritte erheben zu …

    Lexikon der Economics

  • 5Streitverkündung — Streit|ver|kün|dung (Rechtssprache) …

    Die deutsche Rechtschreibung

  • 6Beweissicherungsverfahren — Das selbständige Beweisverfahren (früher: Beweissicherungsverfahren) ist im deutschen Zivilprozess ein gerichtliches Verfahren, welches dem eigentlichen Zivilprozess, dem Hauptsacheverfahren, durch einen entsprechenden Antrag vorgeschaltet werden …

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  • 7Nebenintervenient — Nebenintervention, auch Streithilfe genannt, liegt vor, wenn sich jemand im eigenen Namen wegen eines eigenen rechtlichen Interesses an einem fremden Zivilprozess beteiligt, ohne selbst Partei zu sein. Der Nebenintervenient (= Streithelfer) tritt …

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  • 8Selbstständiges Beweisverfahren — Das selbständige Beweisverfahren (früher: Beweissicherungsverfahren) ist im deutschen Zivilprozess ein gerichtliches Verfahren, welches dem eigentlichen Zivilprozess, dem Hauptsacheverfahren, durch einen entsprechenden Antrag vorgeschaltet werden …

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  • 9Streithilfe — Nebenintervention, auch Streithilfe genannt, liegt vor, wenn sich jemand im eigenen Namen wegen eines eigenen rechtlichen Interesses an einem fremden Zivilprozess beteiligt, ohne selbst Partei zu sein. Der Nebenintervenient (= Streithelfer) tritt …

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  • 10Selbständiges Beweisverfahren — Das selbständige Beweisverfahren (früher: Beweissicherungsverfahren) ist im deutschen Zivilprozess ein gerichtliches Verfahren, welches dem eigentlichen Zivilprozess, dem Hauptsacheverfahren, durch einen entsprechenden Antrag vorgeschaltet werden …

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