sicherungsabrede

  • 41Staatseigentum — Eigentum ist die Verfügungsgewalt über Gegenstände auf rechtlicher Grundlage. Dabei kann es sich wie beim geistigen Eigentum auch um immaterielle vermögenswerte Dinge handeln. Vom Besitz unterscheidet sich das Eigentum dadurch, dass es einen… …

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  • 42Verkehrshypothek — Eine Hypothek (von griechisch: ὑποθήκη „Unterpfand“) berechtigt den Hypothekengläubiger (Hypothekar) sich aus demjenigen Erlös, der sich durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des durch die Hypothek belasteten Grundstücks erzielen lässt …

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  • 43Zedent — Abtretung oder Zession oder Cession (vom lateinischen cessio) ist im (deutschen und österreichischen) Zivilrecht nach der Legaldefinition in § 398 des deutschen BGB bzw.§ 1392 des österreichischen ABGB die Übertragung einer Forderung von dem… …

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  • 44Zessionar — Abtretung oder Zession oder Cession (vom lateinischen cessio) ist im (deutschen und österreichischen) Zivilrecht nach der Legaldefinition in § 398 des deutschen BGB bzw.§ 1392 des österreichischen ABGB die Übertragung einer Forderung von dem… …

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  • 45Zessionsrecht — Abtretung oder Zession oder Cession (vom lateinischen cessio) ist im (deutschen und österreichischen) Zivilrecht nach der Legaldefinition in § 398 des deutschen BGB bzw.§ 1392 des österreichischen ABGB die Übertragung einer Forderung von dem… …

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  • 46Zessionär — Abtretung oder Zession oder Cession (vom lateinischen cessio) ist im (deutschen und österreichischen) Zivilrecht nach der Legaldefinition in § 398 des deutschen BGB bzw.§ 1392 des österreichischen ABGB die Übertragung einer Forderung von dem… …

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  • 47Hypothek (Deutschland) — Eine Hypothek ist nach deutschem Sachenrecht ein Grundpfandrecht (§ 1113 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)). Es kann am Eigentum an einem Grundstück, am Erbbaurecht, am Wohnungseigentum oder am Gebäudeeigentum begründet werden. Der Inhaber der… …

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  • 48Sachenrecht (Deutschland) — Das Sachenrecht bezeichnet im deutschsprachigen Raum das Rechtsgebiet, das die Rechtsverhältnisse an körperlichen Gegenständen regelt.[1] Zu den körperlichen Gegenständen gehören dabei bewegliche Sachen und Grundstücke sowie grundstücksgleiche… …

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  • 49Akzessorietät — (Adjektiv: akzessorisch, von lat. accedere „hinzutreten ) ist ein allgemeiner Rechtsbegriff, der die Abhängigkeit des Bestehens eines Rechtes von dem Bestehen eines anderen Rechts kennzeichnet. Inhaltsverzeichnis 1 Akzessorietät im Kreditwesen… …

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  • 50Eigentümergrundschuld — Die Eigentümergrundschuld ist im Grundstückswesen eine Grundschuld, die dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zusteht; es besteht somit eine Identität zwischen Grundschuldgläubiger und Eigentümer des belasteten Grundstücks. Von der… …

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