scherzgeschäft

  • 1Scherzgeschäft — Scherzgeschäft,   nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde erkannt; sie ist nichtig, verpflichtet aber zum Schadensersatz, wenn der andere auf die Gültigkeit der Erklärung… …

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  • 2Scherzgeschäft — Eine Scherzerklärung (guter Scherz, auch: Scherzgeschäft) ist eine Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden. Eine solche Willenserklärung ist nach deutschem Zivilrecht gemäß… …

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  • 3Guter Scherz — Eine Scherzerklärung (guter Scherz, auch: Scherzgeschäft) ist eine Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden. Eine solche Willenserklärung ist nach deutschem Zivilrecht gemäß… …

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  • 4Mangel der Ernstlichkeit — Eine Scherzerklärung (guter Scherz, auch: Scherzgeschäft) ist eine Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden. Eine solche Willenserklärung ist nach deutschem Zivilrecht gemäß… …

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  • 5Nichtig — Das Gesetz verwendet die Begriffe „Unwirksamkeit“ und „Nichtigkeit“ weitgehend synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam,… …

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  • 6Nichtigkeitsbeschwerde — Das Gesetz verwendet die Begriffe „Unwirksamkeit“ und „Nichtigkeit“ weitgehend synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam,… …

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  • 7Scherzerklärung — Eine Scherzerklärung (guter Scherz, auch: Scherzgeschäft) ist eine Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden. Eine solche Willenserklärung ist nach deutschem Zivilrecht gemäß… …

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  • 8Schwebende Unwirksamkeit — Das Gesetz verwendet die Begriffe „Unwirksamkeit“ und „Nichtigkeit“ weitgehend synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam,… …

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  • 9Teilnichtigkeit — Das Gesetz verwendet die Begriffe „Unwirksamkeit“ und „Nichtigkeit“ weitgehend synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam,… …

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  • 10Willensmängel — Willensmängel,   Mängel einer Willenserklärung, insbesondere das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Überhaupt keine Willenserklärung liegt vor, wenn bereits der Handlungswille fehlt. Fehlendes Erklärungsbewusstsein (z. B. jemand hebt bei… …

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