nießbrauch von verbrauchbaren sachen
1Nießbrauch — (Nutznießung, Fruchtnießung, lat. Ususfructus), das dingliche Recht an einer fremden, beweglichen oder unbeweglichen Sache, kraft dessen der Berechtigte befugt ist, die Nutzungen der Sache ganz oder teilweise zu ziehen (§ 1030 des Bürgerlichen… …
2Ususfructus — (Nießbrauch), das Recht von einer Sache alle Früchte u. Nutzungen (Fructus) zu ziehen u. alle Arten des Gebrauches (Usus) davon zu machen. Das Recht des U. steht zunächst jedem Eigenthümer zu, weil das Eigenthum das Recht der absoluten Herrschaft …