nicht fällig
1Fällig — Fällig, adj. et adv. was im Begriffe ist zu fallen, doch nur in figürlicher Bedeutung und im gemeinen Leben, von Geldsummen, Abgaben u.s.f. deren bestimmte Zahlungszeit vorhanden ist, zahlbar. Das Geld ist noch nicht fällig. Fällige Zinsen. Ein… …
2fällig — fạ̈l·lig Adj; nicht adv; 1 Admin geschr; zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bezahlen: Die Miete ist am Ersten jeden Monats fällig; Er hat endlich die längst fällige Rechnung bezahlt 2 so, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt notwendig ist oder… …
3fällig — fallen: Das altgerm. Verb mhd. vallen, ahd. fallan, niederl. vallen, engl. to fall, schwed. falla ist verwandt mit armen. p ul »Einsturz« und der balt. Sippe von lit. pùlti »fallen«. – Wichtige Präfixbildungen und Zusammensetzungen mit »fallen«… …
4Mittwoch is' er fällig — Rosenstolz – Mittwoch is’ er fällig Veröffentlichung 1995 Label Pool Format(e) CD Genre(s) Pop, Chanson Anzahl der Titel 13 Besetzung AnNa R …
5Mittwoch is’ er fällig — Studioalbum von Rosenstolz Veröffentlichung 1995 Label Pool Format …
6Liste nicht mehr erhobener Steuerarten — Die Liste nicht mehr erhobener Steuerarten soll einen Überblick über alle nicht mehr zeitgemäßen und mittlerweile abgeschafften Steuern bieten. Die Liste ist und wird niemals abschließend sein können, weil die Herrschenden, die zur Steuererhebung …
7Lebensversicherung — I. Charakterisierung:1. Der Versicherungsfall ist das Erleben eines bestimmten Zeitpunktes (Erlebensfall) oder der Tod des Versicherten während der Versicherungsdauer (Todesfall). Ausnahmen: ⇡ Berufsunfähigkeitsversicherung, ⇡ Berufsunfähigkeits… …
8Pfandrecht — Pfandrecht, im subjektiven Sinne das dingliche Recht an einer fremden beweglichen Sache, kraft dessen der Berechtigte wegen einer Forderung (an den Besteller des Pfandrechts oder einen Dritten) Befriedigung aus der Sache suchen darf; im… …
9Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen — Die VOB/B ist im deutschen Recht ein vorformuliertes Klauselwerk, das dazu bestimmt ist, in Bauverträgen die Regelungen des hierfür anwendbaren gesetzlichen Werkvertragsrechts zu ergänzen und teilweise zu modifizieren. Dies dient insbesondere… …
10VOB/B — Die VOB/B ist im deutschen Recht ein vorformuliertes Klauselwerk, das dazu bestimmt ist, in Bauverträgen die Regelungen des hierfür anwendbaren gesetzlichen Werkvertragsrechts zu ergänzen und teilweise zu modifizieren. Dies dient insbesondere… …