masseverwalter
1Masseverwalter — Masseverwalter, s. Konkurs, S. 402 …
2Masseverwalter — Masseverwalter, s.v.w. Konkursverwalter (s. Konkurs) …
3Masseverwalter — Der Insolvenzverwalter (vor Einführung der Insolvenzordnung (InsO) {und im schweizerischen Recht} Konkursverwalter oder Gesamtvollstreckungsverwalter) wird bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht ernannt und von diesem… …
4Masseverwalter — Abwickler; Konkursverwalter; Liquidator; Insolvenzverwalter * * * Mạs|se|ver|wal|ter 〈m. 3; österr.〉 = Konkursverwalter * * * Mạs|se|ver|wal|ter, der (österr. Rechtsspr.): Konkursverwalter. * * * Masseverwalter, in …
5Masseverwalter — Mạs|se|ver|wal|ter (österreichische Rechtssprache für Konkursverwalter) …
6Konkursrecht — Konkursrecht, die Gesamtheit der Rechtsnormen, durch die der Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen eines Schuldners geregelt wird, der seine Schulden, sei es wegen Insuffizienz dieses Vermögens, sei es wegen Insolvenz nicht zu bezahlen vermag.… …
7Abschöpfungsverfahren — Insolvenz (lat. insolvens, „nicht lösend“, hier im Sinne von: „Schuldscheine nicht einlösen können“), in Österreich und der Schweiz Konkurs, bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht… …
8Entschuldung (Privatrecht) — Insolvenz (lat. insolvens, „nicht lösend“, hier im Sinne von: „Schuldscheine nicht einlösen können“), in Österreich und der Schweiz Konkurs, bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht… …
9Falissement — Insolvenz (lat. insolvens, „nicht lösend“, hier im Sinne von: „Schuldscheine nicht einlösen können“), in Österreich und der Schweiz Konkurs, bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht… …
10Illiquid — Insolvenz (lat. insolvens, „nicht lösend“, hier im Sinne von: „Schuldscheine nicht einlösen können“), in Österreich und der Schweiz Konkurs, bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht… …