letztwillig

  • 41Captatorisch — (v. lat.), eine Handlungsweise, wodurch man Einem einen Gewinn verspricht, in der Absicht, selbst einen größeren Vortheil davon zu haben; daher Captatorische Verfügung (Captatoriae institutiones), Dispositionen von Todes wegen, welche von dem… …

    Pierer's Universal-Lexikon

  • 42Familienfideicommiß — Familienfideicommiß, ein meist unbewegliches Gut, welches durch eine Disposition in der Weise für unveräußerlich erklärt worden ist, daß es für immer bei einer gewissen Familie verbleiben u. in dieser so lange forterben solle, als diese selbst… …

    Pierer's Universal-Lexikon

  • 43Fideïcommiß — (lat. Fideicommissum), eine letztwillige Verordnung, durch welche der Erblasser (Fideicom mittens) seinem Erben (Fiduciarius, Fiduciarerbe) od. einem andern von ihm letztwillig Bedachten aufgibt, das Ererbte entweder ganz od. eine bestimmte Quote …

    Pierer's Universal-Lexikon

  • 44Jus [1] — Jus (lat.), Recht, sowohl in objectivem (Rechtssatz), als subjectivem Sinne (Befugniß). Die allgemeinen Eintheilungen in J. commune, J. particulare, J. singulare, J. naturale etc. s.u. Recht. Von den einzelnen Arten sind hier noch hervorzuheben J …

    Pierer's Universal-Lexikon

  • 45Legät — (lat. Legatum, Vermächtniß), eine letztwillige[213] Verfügung, durch welche Jemandem auf Kosten des Nachlasses des Verstorbenen ein vermögensrechtlicher Vortheil zugewendet wird. Der Bedachte heißt Legatār od. Honorirter (Legatarius, Honoratus),… …

    Pierer's Universal-Lexikon

  • 46Erbfähigkeit — Erbfähigkeit, die Fähigkeit, zu einer Erbschaft berufen zu werden. Während das römische und ältere deutsche Recht Erbunfähige kannte (Sklaven, Zwerge, Aussätzige), sind gegenwärtig alle Menschen erbfähig, sofern sie nur zur Zeit des Todes des… …

    Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • 47Erblasser — Erblasser, Bezeichnung eines Verstorbenen als bisherigen Subjekts des durch seinen Tod auf andre übergehenden Vermögens. Der E., der letztwillig über seinen Nach laß verfügt hat, wird Testator genannt (s. Testament) …

    Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • 48Erblichkeit [2] — Erblichkeit (Vererblichkeit), im juristischen Sinne die Übertragbarkeit der Rechtsverhältnisse eines Verstorbenen auf die mit ihm durch die Bande des Blutes oder der Ehe verbundenen oder auf solche Personen, denen der Erblasser selbst letztwillig …

    Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • 49Freies Vermögen — der Hauskinder, diejenigen Vermögensgegenstände eines unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes, an denen der Vater nur das Verwaltungs , nicht aber das Nutzungsrecht hat. Hierher gehören alle zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch des Kindes …

    Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • 50Hauskommunion — (Hausgemeinschaft, slaw. Zadruga, za = für, druga = Genosse, d. h. einer für den andern), patriarchalischer Verband bei den Südslawen, ist ein Rest ursprünglich bei allen Völkern bestehender Rechtszustände, der, aus mehreren auf demselben Anwesen …

    Meyers Großes Konversations-Lexikon