knebelungsvertrag

  • 1Knebelungsvertrag — Knebelvertrag; Sklavenvertrag (umgangssprachlich) * * * Kne|be|lungs|ver|trag 〈m. 1u; Rechtsw.〉 Vertrag, der einen der Vertragspartner in unrechtmäßiger Weise in seiner persönlichen od. wirtschaftlichen Freiheit einschränkt; oV Knebelvertrag * *… …

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  • 2Knebelungsvertrag — ⇡ Vertrag, der den Vertragspartner in unzumutbarer Weise der wirtschaftlichen Freiheit beraubt und nicht nur zulässigerweise beschränkt. K. kann gemäß § 138 I BGB wegen ⇡ Sittenwidrigkeit nichtig sein. Abgrenzung nur im Einzelfall möglich. Auch… …

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  • 3Knebelvertrag — Knebelungsvertrag; Sklavenvertrag (umgangssprachlich) * * * Kne|bel|ver|trag 〈m. 1u〉 = Knebelungsvertrag * * * Kne|bel|ver|trag, der: Vertrag, der für einen der Vertragspartner einengend u. nur sehr schwer kündbar ist. * * * Kne|bel|ver|trag, der …

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  • 4Sklavenvertrag — Knebelungsvertrag; Knebelvertrag …

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  • 5Verbraucherschutz: Grundlagen —   Der Schutz der Verbraucher vor übermäßiger Marktmacht der Anbieter ist oberstes Ziel der Verbraucherpolitik. Die gesetzlichen Regelungen des Verbraucherschutzes werden dazu begleitet von Maßnahmen der Verbraucherinformation sowie der… …

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  • 6Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) — I. Begriff:Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte, also nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln, die eine Vertragspartei (⇡ Verwender) der anderen bei Vertragsschluss stellt. AGB können nach den §§ 305–310 BGB unwirksam sein. §… …

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  • 7Sicherungsübereignung — I. Begriff:Vertrag, durch den der Schuldner dem Gläubiger zur Sicherung einer Schuld das ⇡ Eigentum an einer ⇡ beweglichen Sache oder an einer Sachgesamtheit (z.B. Warenlager) mittels ⇡ Besitzkonstituts (§ 930 BGB) überträgt mit der Verpflichtung …

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