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  • 101Nationalrat (Österreich) — Nationalrat Logo Parlamentsgebäude …

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  • 102Pactum de non cedendo — Das pactum de non cedendo ist ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot. Inhaltsverzeichnis 1 Wirkungen eines Abtretungsverbots 2 Ausnahmen 2.1 Tatbestand des § 354 a HGB …

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  • 103Semcon — AB Rechtsform Aktiengesellschaft ISIN SE0000379497 Gründung 1980 Sitz Göteborg, Schweden Leitung …

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  • 104Stiftungseingangssteuergesetz — Nach dem Stiftungseingangssteuergesetz fällt für unentgeltliche Zuwendungen an eine österreichische Privatstiftung[1] eine Eingangssteuer von 2,5% der Zuwendung an. Begünstigungen des Erbschafts und Schenkungssteuergesetzes (z. B. die… …

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  • 105Verkehrslandeplatz Bielefeld — Bielefeld …

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  • 106Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz — Im Wertpapiererwerbs und Übernahmegesetz (WpÜG) sind die Pflichten eines Erwerbers von Anteilen an Gesellschaften geregelt, wenn dieser die Kontrolle über die Gesellschaft ausübt oder erlangen will und der Handel der von der Gesellschaft… …

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  • 107Wertpapierübernahmegesetz — Im Wertpapiererwerbs und Übernahmegesetz (WpÜG) sind die Pflichten eines Erwerbers von Anteilen an Gesellschaften geregelt, wenn dieser die Kontrolle über die Gesellschaft ausübt oder erlangen will und der Handel der von der Gesellschaft… …

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  • 108WpÜG — Im Wertpapiererwerbs und Übernahmegesetz (WpÜG) sind die Pflichten eines Erwerbers von Anteilen an Gesellschaften geregelt, wenn dieser die Kontrolle über die Gesellschaft ausübt oder erlangen will und der Handel der von der Gesellschaft… …

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  • 109Zaunkönigregelung — Im Wertpapiererwerbs und Übernahmegesetz (WpÜG) sind die Pflichten eines Erwerbers von Anteilen an Gesellschaften geregelt, wenn dieser die Kontrolle über die Gesellschaft ausübt oder erlangen will und der Handel der von der Gesellschaft… …

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  • 110Übernahmeangebot — Im Wertpapiererwerbs und Übernahmegesetz (WpÜG) sind die Pflichten eines Erwerbers von Anteilen an Gesellschaften geregelt, wenn dieser die Kontrolle über die Gesellschaft ausübt oder erlangen will und der Handel der von der Gesellschaft… …

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