grundbuch

  • 111Gesellschaft bürgerlichen Rechts — Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), oft auch BGB Gesellschaft genannt, ist in Deutschland eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften), die sich durch einen… …

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  • 112Gesellschaft des bürgerlichen Rechts — Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), oft auch BGB Gesellschaft genannt, ist in Deutschland eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften), die sich durch einen… …

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  • 113Grundbesitz — ist der Besitz von Land, d. h. von Grundstücken oder bebauten Liegenschaften. Meistens ist jedoch mit „Besitz“ das Eigentum gemeint, weil die Umgangssprache zwischen den beiden Begriffen nur selten unterscheidet. In diesem Sinn bedeutet also das… …

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  • 114Grunderwerbsteuer (Deutschland) — Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks anfällt. Der Steuersatz beträgt in Deutschland je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 5 % der Bemessungsgrundlage. Sie wird in der Bundesrepublik… …

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  • 115Grundschuldbestellung — Eine Grundschuldbestellung ist die Zustimmung des Eigentümers eines Grundstücks zu der Belastung seines Grundstücks (z. B. zur Absicherung von Darlehen) mit einer Grundschuld. Die Grundschuldbestellung umfasst auch den Antrag auf Eintragung der… …

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  • 116Grundstücksdatenbank — Die Grundstücksdatenbank (GDB) ist in Österreich die digitale Version von Grundbuch und Kataster. Sie wurde ab 1975 aus der Katastralmappe entwickelt; ab 1980 wurden sämtliche Grundbücher Österreichs nach und nach digital erfasst. Sie ist… …

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  • 117Herrschvermerk — Ein Aktivvermerk, auch Herrschvermerk genannt, ist in Deutschland eine Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs. Ein solcher Vermerk benennt das Recht, von dem ein Grundstück werterhöhend begünstigt wird, genießt jedoch keinen… …

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  • 118Nießbrauchrecht — Der Nießbrauch (eine Lehnübersetzung des lat. usus fructus, „Gebrauch (und) Fruchtgenuss“) ist im deutschen Sachenrecht (§ 1030 § 1089 BGB) das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen ( …

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  • 119Nießnutzen — Der Nießbrauch (eine Lehnübersetzung des lat. usus fructus, „Gebrauch (und) Fruchtgenuss“) ist im deutschen Sachenrecht (§ 1030 § 1089 BGB) das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen ( …

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  • 120Nießrecht — Der Nießbrauch (eine Lehnübersetzung des lat. usus fructus, „Gebrauch (und) Fruchtgenuss“) ist im deutschen Sachenrecht (§ 1030 § 1089 BGB) das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen ( …

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