gespilderecht
1Gespilderecht — (Retractus ex jure congrui), das Näherrecht, welches dem Besitzer des einen Theiles einer getheilten Sache in Ansehung des im Besitz eines Anderen gewesenen u. nun von demselben an einen Dritten verkauften anderen Theiles zusteht. Nach der… …
2Gespilderecht — Gespilderecht, s. Näherrecht …
3Gespilderecht — Gespilderecht, s. Retrakt …
4Gespilderecht — Gespilderecht. Wie das Näherrecht (Erblosung, Retract, Zugrecht) im Mittelalter den nächsten Erben das Recht gab, binnen Jahr und Tag das veräußerte Gut gegen Uebernahme des Preises vom Erwerber zurück zu begehren, so gab das G. oder Theillosung… …
5Näherrecht — (Abtrieb, Abtrifft, Anfall, Ansprache, Beschüttung, Einsprache, Einstand, Zugrecht, Losung, lateinisch Retractus),[649] die Befugniß einer Person, eine fremde von ihrem Eigenthümer an einen Dritten verkaufte Sache von diesem Dritten, so wie von… …
6Retractus — (lat.), Zurückziehung; Jus retractus[67] (Retractrecht), so v.w. Näherrecht, s.d.; R. ex jure congrui, Gespilderecht. R. gentilitius, Erblosung, s.u. Näherrecht …
7Schaltungsrecht — Schaltungsrecht, so v.w. Gespilderecht …
8Spaltrecht — Spaltrecht, so v.w. Gespilderecht …
9Spaltungsrecht — Spaltungsrecht, s. Gespilderecht …
10Theillosung — Theillosung, so v.w. Gespilderecht …
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