gesamtgläubiger

  • 11oder-Konto — oder Konto,   Bankkonto, das von mehreren Kontoinhabern in der Form gemeinschaftlich geführt wird, dass jedem Kontomitinhaber ein alleiniges, uneingeschränktes Verfügungsrecht über das Gesamtguthaben zusteht, unabhängig davon, aus wessen Mitteln… …

    Universal-Lexikon

  • 12Korrealgläubiger — Kor|re|al|gläu|bi|ger 〈m.; Gen.: s, Pl.: 〉 Gesamtgläubiger [Etym.: <lat. correus »Mitschuldiger« <con… »zusammen mit…« + reus »schuldig«] …

    Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • 13Gesamtforderung — Forderung mehrerer ⇡ Gesamtgläubiger. Gegensatz: Teilforderung …

    Lexikon der Economics

  • 14Oderkonto — Gemeinschaftskonten bei Kreditinstituten, über die zwei oder mehrere Personen einzeln verfügen können. Die Kontoinhaber sind ⇡ Gesamtgläubiger im Sinn des § 428 BGB. Daher kann der Gläubiger eines Kontoinhabers das gesamte Guthaben pfänden lassen …

    Lexikon der Economics

  • 15Undkonto — Gemeinschaftskonto, bei dem die Verfügungsberechtigten nur gemeinsam über das Konto verfügen können. Die Mitgläubiger eines U. können u.U. Gesamtgläubiger sein (beim Gesellschaftsvermögen, §§ 718 ff. BGB; beim ungeteilten Nachlass, §§ 2032 ff.… …

    Lexikon der Economics

  • 16Korrealgläubiger — Kor|re|al|gläu|bi|ger der; s, : Gesamtgläubiger (Rechtsw.) …

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