für kraftlos erklären
1Kraftloserklärung — Die Kraftloserklärung (auch Amortisation oder Kassation) ist das Feststellen der Ungültigkeit einer Urkunde oder eines anderen Gegenstandes durch eine dazu befugte Institution, häufig ein Gericht. Sie steht üblicherweise am Ende eines… …
2Inhaberpapiere — (franz. Titres an porteur, ital. Titoli al portatore; engl. Securities to bearer), Wertpapiere, die keinen bestimmten Gläubigernamen enthalten, deren Aussteller vielmehr verspricht, jedermann, der die Urkunde nach Eintritt der Fälligkeit der in… …
3OMN — سلطنة عمان Saltanat Uman Sultanat Oman …
4Oman — سلطنة عمان Saltanat Uman Sultanat Oman …
5Saltanat Uman — سلطنة عمان Saltanat Uman Sultanat Oman …
6Sultanat Oman — سلطنة عمان Saltanat Uman Sultanat Oman …
7Aktienwesen — Aktienwesen. Inhalt: I. Aktiengesellschaft; II. Aktienbeteiligung des Staates; III. Aktienhandel. I. Aktiengesellschaft (joint stock company; société par actions; società anonima). Sie stellt eine zu den verschiedensten Betriebszwecken geeignete… …
8Aufgebotsverfahren — Bei dem Aufgebotsverfahren (in Österreich Ediktverfahren) handelt es sich um eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten. Es dient üblicherweise dazu, Urkunden für ungültig erklären zu lassen oder Rechte… …
9Großbritannien — (Great Britain, hierzu Karte »Großbritannien«), die große, England, Wales und Schottland umfassende Insel, ein Name, der bei der Vereinigung Schottlands mit England zu Einem Reich (6. Mai 1707) wieder geltend gemacht wurde, im Gegensatz zu… …
10Hypothēk — (griech., »Unterpfand«), eine Form der Verpfändung, bei welcher der Gläubiger nicht sofort wie beim Faustpfand (s. Pfand) in den Besitz der Pfandsache gesetzt wird, sondern ihm nur ein wirksames Pfandrecht durch bloße Bestimmung einer Sache zum… …