(verwaltungsakt)

  • 1Verwaltungsakt — kann bezeichnen: Verwaltungsakt (Deutschland) Verwaltungsakt (Frankreich) Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe …

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  • 2Verwaltungsakt — Ver|wạl|tungs|akt, der: von einer staatlichen Verwaltung vorgenommene Handlung. * * * Verwaltungs|akt,   die hoheitliche Maßnahme (im Sinne von Verfügung, Entscheidung, Anordnung), die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet… …

    Universal-Lexikon

  • 3Verwaltungsakt (Deutschland) — Der Verwaltungsakt (VA) bezeichnet eine Form des Handelns staatlicher Organe zur einseitig verbindlichen (hoheitlichen) Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Er ist in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)… …

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  • 4Verwaltungsakt (Frankreich) — Der Verwaltungsakt (frz. acte administratif unilatéral) bezeichnet im Verwaltungsrecht die wichtigste Form einseitigen Verwaltungshandelns in Frankreich. Begriff und Abgrenzung Die Verwaltung trifft aufgrund hoheitlicher Rechte, d.h. in einem… …

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  • 5Verwaltungsakt — 1. Begriff: Jede ⇡ Verfügung, ⇡ Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, sowie… …

    Lexikon der Economics

  • 6Verwaltungsakt — Ver|wạl|tungs|akt …

    Die deutsche Rechtschreibung

  • 7gebundener Verwaltungsakt — ⇡ Verwaltungsakt, den eine Behörde vornehmen muss, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, z.B. Erteilung der Bauerlaubnis. Anders: Verwaltungsakt, der im ⇡ Ermessen der Behörde steht …

    Lexikon der Economics

  • 8Fingierter Verwaltungsakt — Der fiktive Verwaltungsakt (auch fingierter Verwaltungsakt) ist ein Rechtsinstitut im deutschen Verwaltungsrecht. Man versteht darunter die gesetzliche Fiktion eines Verwaltungsaktes, die in der Regel durch das Schweigen oder Nichtreagieren einer …

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  • 9Fiktiver Verwaltungsakt — Der fiktive Verwaltungsakt (auch fingierter Verwaltungsakt) ist ein Rechtsinstitut im deutschen Verwaltungsrecht. Man versteht darunter die gesetzliche Fiktion eines Verwaltungsaktes, die in der Regel durch das Schweigen oder Nichtreagieren einer …

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  • 10Aufhebung (Verwaltungsakt) — Die Aufhebung bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Möglichkeit, Verwaltungsakte nach ihrem Erlass zu beseitigen. Soweit dafür keine besonderen Regelungen in Spezialgesetzen bestehen, gibt es für die Verwaltung zwei Möglichkeiten, die… …

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