(un)bewegliche sachen
1Bewegliche Sachen — Bewegliche Sachen, s. Mobilien …
2bewegliche Sachen — alle ⇡ Sachen, die nicht ⇡ Grundstücke oder Bestandteile von ⇡ Grundstücken sind …
3Sachen — im Sinn des BGB Gegenstände der Körperwelt, und zwar feste, flüssige und gasförmige Körper; letztere i.d.R. nur im Behältnis. Keine S. sind dagegen unkörperliche Gegenstände, z.B. Rechte, Sachgesamtheiten, Firmenwert, Kundenkreis eines Kaufmannes …
4Sachen — Sachen, im juristischen Sinne die körperlichen Gegenstände im Gegensatz zur Person, dem Rechtssubjekt. Von den verschiedenen Einteilungen der S. sind die wichtigsten die Einteilung in bewegliche (Mobilien, Fahrnis, fahrende Habe) und unbewegliche …
5Bewegliche Güter — (Bona mobilia, Mobiliarvermögen, fahrende Habe, Fahrnis), alle Sachen (s. d.), die ohne Änderung ihres Wesens und Wertes ihren natürlichen Standort verändern können, gewöhnlich mit Ausnahme größerer Schiffe, die hinsichtlich der… …
6Bewegliche Sache — Der alte Begriff der Fahrnis bezeichnet bewegliche Sachen, im Gegensatz zu den unbeweglichen Sachen (Immobilien). In älteren Texten werden die Wörter farnis, farnus, varnde, fliegende oder rührende habe, varende oder roerende goedern verwendet im …
7abhanden gekommene Sachen — ⇡ bewegliche Sachen, an denen der ⇡ unmittelbare Besitzer ohne seinen Willen den ⇡ Besitz verloren hat (z.B. gestohlene oder verlorene Sachen). An a.g.S., ausgenommen an Geld oder ⇡ Inhaberpapieren oder Sachen, die öffentlich versteigert werden,… …
8verbrauchbare Sachen — ⇡ bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch im Verbrauch oder in der Veräußerung besteht (§ 92 BGB), z.B. Lebensmittel, Geld, aber auch Bücher beim Buchhändler …
9Fungīble Sachen — (Fungibilien) sind in der Rechtssprache solche Sachen, die im gewöhnlichen Verkehr nicht ihrer etwaigen individuellen Besonderheiten wegen, sondern regelmäßig nur ihrer Gattung und Art nach in Betracht kommen. Diese nennt man f. S oder… …
10Vertretbare Sachen — Vertretbare Sachen, fungible oder Quantitätssachen, bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Gewicht, Zahl, Maß bestimmt zu werden pflegen (Bürgerl. Gesetzb. § 91), wie Geld, Getreide etc. (S. auch Gattungskauf.) …