(im zwangsverfahren)

  • 1Zwangsverfahren — Zwạngs|ver|fah|ren, das (Rechtsspr.): Verfahren, das die Erzwingung von etw. bezweckt …

    Universal-Lexikon

  • 2Zwangsverfahren — ⇡ Zwangsvollstreckung, ⇡ Vollstreckungsverfahren …

    Lexikon der Economics

  • 3Zwangsverfahren — Zwạngs|ver|fah|ren (Rechtswissenschaft) …

    Die deutsche Rechtschreibung

  • 4Fundstellennachweis — Ein Fundstellennachweis ist ein Verzeichnis von Rechtsnormen, in dem für jede Norm angegeben ist, an welcher Stelle sie amtlich verkündet wurde. Gewöhnlich sind auch Änderungen der Normen mit den Informationen zu deren Verkündung verzeichnet.… …

    Deutsch Wikipedia

  • 5Fundstellennachweis A — Ein Fundstellennachweis ist ein Verzeichnis von Rechtsnormen, in dem für jede Norm angegeben ist, an welcher Stelle sie amtlich verkündet wurde. Gewöhnlich sind auch Änderungen der Normen mit den Informationen zu deren Verkündung verzeichnet.… …

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  • 6Fundstellennachweis B — Ein Fundstellennachweis ist ein Verzeichnis von Rechtsnormen, in dem für jede Norm angegeben ist, an welcher Stelle sie amtlich verkündet wurde. Gewöhnlich sind auch Änderungen der Normen mit den Informationen zu deren Verkündung verzeichnet.… …

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  • 7Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (Deutschland) — Basisdaten Titel: Verwaltungs Vollstreckungsgesetz Kurztitel: Verwaltungs Vollstreckungsgesetz Abkürzung: VwVG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland …

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  • 8Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Deutschland) — Basisdaten Titel: Verwaltungs Vollstreckungsgesetz Kurztitel: Verwaltungs Vollstreckungsgesetz Abkürzung: VwVG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland …

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  • 9Zwangsvollstreckung — (Exekution, Hilfsvollstreckung), die amtliche zwangsweise Ausführung eines Richterspruches oder einer sonstigen obrigkeitlichen Verfügung. Diese kommt in Ansehung von Richtersprüchen sowohl im Zivilprozeß als im Strafverfahren in Betracht. Aber… …

    Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • 10Eisenbahnschulden — Eisenbahnschulden. Diese lassen sich, wie folgt, unterscheiden: a) Betriebsschulden im engeren Sinn, d.h. alle Schulden, die durch die für den ordentlichen Betrieb der Bahn erforderlichen Leistungen, z.B. Beamtengehälter, Arbeiterlöhne, Zahlungen …

    Enzyklopädie des Eisenbahnwesens