(begebbar)
1begebbar — be|geb|bar 〈Adj.; Kaufmannsspr.〉 übertragbar (Wechsel) * * * be|geb|bar <Adj.> [zu ↑ begeben (4)] (Bankw.): (von Wertpapieren) auf einen neuen Gläubiger übertragbar. * * * be|geb|bar <Adj.> [zu ↑begeben (4)] (Bankw.): (von… …
2begebbar — be|geb|bar …
3Negoziabilität — (neulat. negoziabel begebbar, für den kaufmännischen Verkehr geeignet) ist die Begebbarkeit, Verkehrs , Zirkulationsfähigkeit, insbesondere bei kaufmännischen Papieren die Übertragbarkeit durch Indossament, wie bei Wechseln und sonstigen… …
4Übernahmebestätigung — Die Übernahmebestätigung (auch: Spediteurübernahmebestätigung; engl. Forwarders Certificate of Receipt (FCR)) ist ein Transportdokument. Das FCR gibt dem Spediteur die Möglichkeit, dem Absender ein spediteureigenes Empfangsdokument auszuhändigen …
5Handelspapier — (negoziables Papier) ist ein für den Umsatz und Handel geeignetes und bestimmtes Wertpapier, das einen Markt oder Börsenpreis hat. Für die Natur und Bedeutung der Handelspapiere ist deren Zirkulationsfähigkeit von besonderer Wichtigkeit; sie… …
6Negozĭabel — (neulat.), begebbar, für den kaufmännischen Verkehr geeignet. Negoziabilität, Begebbarkeit, Verkehrs , Zirkulationsfähigkeit, insbes. von Wertpapieren (s. Handelspapier) …
7Negoziabel — Negoziābel (neulat.), begebbar, geeignet für den kaufmännischen Verkehr; negoziable Papiere, Handelspapiere (s.d.). Negoziieren, den Abschluß eines Geschäfts vermitteln, handeln; Negoziánt, Geschäftsmann; Negoziatiōn, Unterhandlung …
8übertragbar — 1. allgemeingültig, anwendbar, brauchbar, umsetzbar, verallgemeinerbar, vergleichbar. 2. (Bankw.): begebbar; (Rechtsspr.): abtretbar, zessibel. 3. a) ansteckend; (Med.): infektiös, kontagiös, morbiphor, virulent. b) erblich; (Biol., Med.):… …