Reformatio in pejus — (scil. appellantis), Abänderung eines angefochtenen Urteils zum Nachteil des Anfechtenden. Eine solche ist im Zivilprozeß vollständig und im Strafprozeß mit einer Ausnahme verboten. Im Strafrecht ist nämlich das Schöffengericht beim Einspruch… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Reformatio in pejus — Reformatĭo in pejus (lat.), Änderung (eines angefochtenen Urteils) zum Nachteil (des Anfechtenden), nach der deutschen Strafprozeßordnung (§§ 372, 398) und Zivilprozeßordnung (§§ 498, 522) verboten … Kleines Konversations-Lexikon
Reformatio in pejus — Reformatio in pejus, lat., Abänderung des Urtheils im Instanzenzug zu Ungunsten des Appellanten, Recurrenten u.s.w., was nur zulässig ist, wenn zugleich auch der Appellat u.s.w. das weiters gezogene Urtheil angefochten (appellirt) hat … Herders Conversations-Lexikon
Berufung [2] — Berufung (Appellation) hat in der Rechtssprache verschiedene Bedeutungen. B. heißt unter anderm die der Übernahme eines Amtes, z. B. der Vormundschaft (s. d.) vorausgegangene Aufforderung, ferner der Anfall einer Erbschaft (s. d.). Im Prozeß… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
In durĭus — u. In pejus erkennen (Reformatio in pejus), in einem folgenden Erkenntniß Demjenigen, welcher das Rechtsmittel eingelegt hat, größere Nachtheile zuerkennen, als für ihn in dem vorhergehenden enthalten waren, s.u. Urtheil … Pierer's Universal-Lexikon
Adhäsion — (v. lat.), 1) das Anhängen mehrerer Körper an einander in Folge der gegenseitigen Anziehung ihrer kleinsten Theile, oder im Gegensatz zur Cohäsion (s.d.), das Aneinanderhaften aller fester, von einander getrennter Körper u. der Flüssigkeiten an… … Pierer's Universal-Lexikon
Appellation — (v. lat. Appellatio, Berufung, Provocation), I. ein ordentliches suspensives u. devolutives Rechtsmittel zum Schutze dessen, welcher sich durch eine obrigkeitliche Entschließung (Bescheid, Resolution od. Handlung) in seinen Rechten für verletzt… … Pierer's Universal-Lexikon
Fāvor — (lat.), Gunst, Begünstigung; F. defensionis, im Strafprozeß die Begünstigung der Angeklagtenrolle gegenüber der des Anklägers, wie sie sich ausspricht teils in allgemeinen Prozeßgrundsätzen, z. B. daß den Angeklagten keine gesetzliche Beweislast… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Reformieren — (lat.), umgestalten (s. Reform); eine Entscheidung in höherer Instanz ganz oder teilweise abändern (s. auch Reformatio in pejus) … Meyers Großes Konversations-Lexikon