Wechselprozeß

Wechselprozeß
m
упрощённое ( ускоренное ) судебное производство по вексельным делам

Большой немецко-русский и русско-немецкий словарь. 2003.

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  • Wechselprozeß — Wechselprozeß, das schleunige (summarische), für Klagen aus einem Wechsel (s. d.) vorgesehene Verfahren. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 602–605) kennt einen besondern W. nicht mehr; der W. ist lediglich eine Art des Urkundenprozesses (s. d.) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Wechselprozeß — Wechselprozeß, Abart des Urkundenprozesses, das abgekürzte Verfahren, das für Wechselklagen (s.d.) von der Zivilprozeßordnung (§§ 602 605 u. 592 601) vorgesehen ist; wichtig ist für dasselbe bes. die Wechselstrenge (s.d.) …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Wechselprozeß — Der Wechselprozess ist eine besondere Verfahrensart im deutschen Zivilprozessrecht. Wie auch der Scheckprozess ist er eine Unterform des Urkundenprozesses. Der Zweck des Wechselprozesses besteht darin, dem Begünstigten eines Wechsels die schnelle …   Deutsch Wikipedia

  • Urkundenprozeß — nennt man dasjenige (summarische) Verfahren, das bei sofort urkundlich erweisbaren Forderungen zulässig ist und das dem Gläubiger den Vorteil schleuniger Zwangsvollstreckung gewährt. Der U. verdankt seine Entstehung der italienischen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Friedrich Stein — Friedrich Wilhelm Victor Albert Stein (* 27. Januar 1859 in Breslau; † 12. Juli 1923 in Halle (Saale)) war ein deutscher Rechtswissenschaftler. Inhaltsverzeichnis 1 Leben 2 Werke 3 Quelle …   Deutsch Wikipedia

  • Hauptverfahren — heißt im Strafprozeßrecht derjenige Teil der Untersuchung, in dem die Entscheidung der Sache erfolgt, im Gegensatz zum Vorverfahren, das seinerseits wieder das Ermittelungsverfahren und die Voruntersuchung umfaßt. Die Eröffnung des… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen — liegt dann vor, wenn das Gericht ausspricht, daß ein an sich wegen mangelnder Rechtskraft nicht vollstreckbares Urteil (s. Vollstreckungsurteil) vorläufig vollstreckt werden darf. Nach der Deutschen Zivilprozeßordnung (§ 708) sind eine Reihe von… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Wechsel [1] — Wechsel (neulat. Cambium, ital. Lettera di cambio, franz. Lettre de change. engl. Bill of exchange), eine formelle Urkunde (Wechselbrief) über das Versprechen einer Geldsumme ohne Gegenversprechen. Der W., dessen Vorgeschichte bis in das Altertum …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Wechselarrest — (Wechselhaft, Wechselstrenge), das dem frühern Wechselprozeß eigentümliche Exekutionsmittel der persönlichen Schuldhaft (vgl. Haft II) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zivilprozeßordnung — ist die gebräuchlichste Bezeichnung für ein Gesetzbuch, das die Regelung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten enthält (s. Zivilprozeß). Die deutsche Z., deren Einführung auf diesem Gebiet im Deutschen Reiche die Rechtseinheit… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Zwischenurteile — heißen nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 303) im Gegensatz zu den Endurteilen diejenigen Urteile, durch die nicht über den Rechtsstreit selbst (ganz oder zum Teil), sondern nur über ein einzelnes selbständiges Angriffs oder… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon


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