Ausschlagung

Ausschlagung
f =, -en
отклонение, отказ
Ausschlagung der Erbschaft — юр. отказ от наследства

Большой немецко-русский и русско-немецкий словарь. 2003.

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  • Ausschlagung — Ausschlagung,   Erbrecht: die Willenserklärung des zum Erben oder Vermächtnisnehmer Berufenen, durch die er seine diesbezügliche Rechtsstellung preisgibt (§§ 1943 ff. BGB). Die Ausschlagung muss im Inland innerhalb von sechs Wochen (nach… …   Universal-Lexikon

  • Ausschlagung — (§§ 1942 ff. BGB), Recht des ⇡ Erben, i.d.R. innerhalb von sechs Wochen seit Kenntnis des ⇡ Erbfalls, durch Erklärung gegenüber dem ⇡ Nachlassgericht, die ⇡ Erbschaft auszuschlagen. Die Erbschaft fällt dann an denjenigen, der berufen sein würde,… …   Lexikon der Economics

  • Erbausschlagung — Bei der Erbausschlagung handelt es sich um eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen. Anders als bei Verträgen geht die Erbschaft nach deutschem Recht von selbst auf den Erben… …   Deutsch Wikipedia

  • Erbrecht (Deutschland) — Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“). Der …   Deutsch Wikipedia

  • Abdicatio heredis — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

  • Erbverzicht — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

  • Erbschaftserwerb — Erbschaftserwerb, die Erklärung des zu einer Erbschaft Berufenen, daß er die Erbschaft haben, antreten wolle. Während nach römischem und gemeinem Rechte der E. eine unzweideutige, unbedingte und unbefristete Willenserklärung des Berufenen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbrecht — Ẹrb|recht 〈n. 11; unz.〉 das ein Erbe betreffende Recht * * * Ẹrb|recht, das (Rechtsspr.): a) <o. Pl.> Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das Vermögen eines Menschen nach seinem Tod betreffen; b) mit dem Tode des Erblassers, der… …   Universal-Lexikon

  • Beerbung — Der Erbe ist nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Definition des § 1922 BGB derjenige, der im Erbfall das Vermögen des Erblassers (den Nachlass) als Ganzes entweder alleine oder zusammen mit anderen erhält.… …   Deutsch Wikipedia

  • Hinterlassenschaft — Der Erbe ist nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Definition des § 1922 BGB derjenige, der im Erbfall das Vermögen des Erblassers (den Nachlass) als Ganzes entweder alleine oder zusammen mit anderen erhält.… …   Deutsch Wikipedia

  • Universalerbe — Der Erbe ist nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Definition des § 1922 BGB derjenige, der im Erbfall das Vermögen des Erblassers (den Nachlass) als Ganzes entweder alleine oder zusammen mit anderen erhält.… …   Deutsch Wikipedia


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