Justizgrundrecht

Justizgrundrecht

Als Justizgrundrecht bezeichnet man im deutschen Recht ein Grundrecht, das dem Einzelnen eine subjektive Rechtsposition im Falle eines Gerichtsverfahrens gewährt.

Justizgrundrechte im Grundgesetz

Justizgrundrechte im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sind das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG), das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem, Art. 103 Abs. 3 GG), Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung (Art. 104 GG) und das strafrechtliche Rückwirkungs- und Analogieverbot (nulla poena sine lege, Art. 103 Abs. 2 GG). Weil sie nicht im Grundrechtsteil der Verfassung stehen, handelt es sich eigentlich nicht um Grundrechte, sondern um grundrechtsgleiche Rechte. Ihre Verletzung kann mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gerügt werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG).

Träger und Adressat

Wie bei allen Grundrechten binden auch die Justizgrundrechte alle Staatsgewalten (Art. 1 Abs. 3 GG). Die Besonderheit liegt darin, dass Träger der Justizgrundrechte nicht nur Bürger, sondern auch der Staat sein kann, sofern er Prozesspartei ist. Das wird mit dem Wesen des gerichtlichen Verfahrens begründet, zwischen den Parteien Waffengleichheit zu schaffen.

Abgrenzung

Die Unabhängigkeit des Richters (Richter sind nur dem Gesetz unterworfen, Art. 97 GG) ist mit den Justizgrundrechten verwandt, stellt aber selbst kein Grundrecht dar, da der einzelne Prozessbeteiligte sich hierauf nicht direkt berufen kann.

Die Rechtsweggarantie wird vereinzelt zu den Justizgrundrechten gezählt. Sie betrifft aber nicht die Rechte im Verfahren, sondern einen Anspruch auf Zugang zum Gericht, ist den Justizgrundrechten also vorgelagert. Überwiegend wird auch der Staat nicht als möglicher Träger der Rechtsweggarantie gesehen.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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