präkludieren
1Präkludieren — (lat.), soviel wie ausschließen; Präklusion, der Ausschluß einer Partei mit gewissen Rechten und Handlungen, deren Vornahme ihr zustand oder oblag. Demgemäß nennt man die Fristen, deren Versäumung den Ausschluß zur Folge hat, Präklusivfristen,… …
2Präkludieren — (lat.), ausschließen; Präklusiōn, das gerichtliche Ausschließen von Ansprüchen auf eine Konkursmasse etc. nach versäumter Benutzung der Präklusīv (peremtorischen) Frist, erfolgt durch einen Präklusivbescheid …
3präkludieren — prä|klu|die|ren 〈V. tr.; hat〉 ausschließen, wegen Versäumnis einer Frist gerichtlich verweigern [<lat. praecludere „verschließen, versperren“; zu claudere „schließen“] * * * prä|klu|die|ren <sw. V.; hat [lat. praecludere = versperren]… …
4präkludieren — prä|klu|die|ren 〈V.; Rechtsw.〉 ausschließen, wegen Versäumnis einer Frist gerichtlich verweigern [Etym.: <lat. praecludere »verschließen, versperren«; zu claudere »schließen«] …
5präkludieren — prä|klu|die|ren <aus lat. praecludere »verschließen, versperren«> jmdm. die (verspätete) Geltendmachung eines Rechts[mittels, anspruchs] wegen Versäumnis einer festgesetzten Frist (↑Präklusivfrist) gerichtlich verweigern (Rechtsw.) …
6präkludieren — prä|klu|die|ren <lateinisch> (Rechtssprache jemandem die Geltendmachung eines Rechtes gerichtlich verweigern) …
7Präklusivbescheid — und Präklusivfristen, s. Präkludieren …
8Präklusion — Prä|klu|si|on die; , en <aus gleichbed. lat. praeclusio> das Präkludieren (Rechtsw.) …